NMN – bald in der EU legal? Bekommt NMN eine Zulassung als Nahrungsergänzungsmittel?

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NMN – bald in der EU legal? Bekommt NMN eine Zulassung als Nahrungsergänzungsmittel?

Aktuell gibt es einige widersprüchliche Berichte zum Thema NMN in der EU. Wir versuchen, die aktuelle Situation zu analysieren.
 
Während NMN in Ländern wie Japan, Singapur, Hongkong und weiteren internationalen Märkten bereits seit Jahren als Nahrungsergänzungsmittel erhältlich ist und intensiv diskutiert wird, entwickelt sich nun auch die regulatorische Situation in Europa weiter. Mit der jüngsten positiven wissenschaftlichen Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ist erstmals ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zu einer möglichen Zulassung erreicht worden.

Doch was bedeutet das tatsächlich – und was eben nicht?

NMN in der EU:  Aktueller Stand der EFSA-Bewertung und was das für Laborchemikalien wie NMN wirklich bedeutet.

NMN (β-Nicotinamid-Mononukleotid) ist in den letzten Jahren vor allem im Longevity- und Anti-Aging-Bereich stark in den Fokus gerückt. Viele Menschen interessieren sich für die Substanz als Vorstufe von NAD+, einem wichtigen Molekül im Zellstoffwechsel. In den USA hat sich die regulatorische Lage in den letzten Jahren mehrfach geändert und auch in Europa läuft seit einiger Zeit ein Verfahren, das eines Tages zu einer Zulassung führen könnte.
 
Allerdings ist es entscheidend, die Dinge klar auseinanderzuhalten. Das NMN, das aktuell innerhalb der EU ausschließlich als Labor- oder Forschungschemikalie angeboten wird – u. a. auch unter dem Namen Uthever NMN – hat mit einem möglichen künftigen zugelassenen Novel-Food-Produkt nur bedingt etwas zu tun. 
 
Denn der rechtliche Status von NMN in der EU hat sich bislang NICHT geändert. Ein Artikel wie dieser soll informieren, wie sich der aktuelle Stand aus unserer Sicht darstellt.

Warum ist NMN in der EU überhaupt ein „Novel Food“?

Laut EU-Verordnung (EU) 2015/2283 gilt ein Lebensmittel oder Lebensmittelzutat als neuartig (Novel Food), wenn es vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union verzehrt wurde. NMN fällt in diese Kategorie. Es darf daher nicht einfach als Nahrungsergänzungsmittel oder Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, solange keine ausdrückliche Zulassung vorliegt.
 
Das bedeutet im Klartext: NMN darf derzeit in Deutschland oder anderen EU-Ländern keinesfalls für den menschlichen Verzehr angeboten werden. 

Daher ist NMN innerhalb der EU ausschließlich und ausdrücklich als Laborchemikalie erhältlich, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

Der EFSA-Antrag von EffePharm und die positive Stellungnahme von 2026

Im August 2023 hat die Firma EffePharm (Shanghai) Co., Ltd. einen Antrag auf Zulassung von β-NMN als Novel Food gestellt (EFSA-Frage-Nummer EFSA-Q-2023-00552). Dieser Antrag bezieht sich auf eine chemisch synthetisierte Variante von NMN, die als Quelle für Niacin (Vitamin B3) in Nahrungsergänzungsmitteln gedacht ist.
 
Im Mai 2026 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) dazu eine wissenschaftliche Stellungnahme veröffentlicht. Darin kommt das NDA-Panel zu dem Schluss, dass diese spezifische β-NMN-Variante unter den beantragten Bedingungen sicher ist:

  • Maximale Tagesdosis von 300 mg in Nahrungsergänzungsmitteln für Erwachsene (ausgenommen Schwangere und Stillende).
  • Die Substanz wird als bioverfügbare Quelle für Nicotinamid anerkannt.
  • Die Bewertung stützt sich unter anderem auf eine 90-Tage-Toxizitätsstudie an Ratten (NOAEL 400 mg/kg Körpergewicht/Tag, daraus ein Margin of Exposure von 93), genotoxikologische Daten sowie verfügbare Humanstudien, in denen unter anderem auch Uthever NMN verwendet wurde.

Die EFSA betont allerdings ausdrücklich, dass die vorgeschlagenen Mengen unterhalb der oberen Verzehrsgrenze für Nicotinamid liegen und dass die vorliegenden Daten keine Sicherheitsbedenken aufwerfen.
 
Wichtig: Diese positive wissenschaftliche Meinung ist noch KEINE Zulassung. Sie ist ein notwendiger, aber nicht ausreichender erster Schritt. Nun muss die Europäische Kommission einen Verordnungsentwurf erstellen. Die Mitgliedstaaten stimmen darüber ab. Erst nach positiver Abstimmung und Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wäre eine konkrete NMN-Variante als Novel Food autorisiert. Dieser politische und administrative Prozess kann jedoch noch Monate oder länger dauern – und er kann auch zu einer Ablehnung oder zu zusätzlichen Auflagen führen.

Der entscheidende Unterschied: Laborchemikalie vs. potenziell zugelassenes Novel Food

Hier muss ganz klar getrennt werden. Das NMN, das derzeit z. B. als Uthever NMN (oder vergleichbare Produkte) als Laborchemikalie angeboten wird, ist NICHT das Produkt, für das die EFSA-Stellungnahme abgegeben wurde!
 
Die EFSA-Bewertung bezieht sich auf ein spezifisches Dossier mit definierten Herstellungs-, Reinheits- und Stabilitätsdaten eines bestimmten synthetischen NMN. Selbst wenn diese eine NMN-Variante eines Tages zugelassen wird, bedeutet das nicht automatisch, dass alle anderen auf dem Markt befindlichen NMN-Produkte (auch nicht andere Chargen oder Varianten desselben Herstellers) plötzlich legal als Nahrungsergänzungsmittel verkauft werden dürfen.
 
Jedes Novel-Food-Produkt braucht eine eigene oder referenzierbare Zulassung mit klaren Verwendungsbedingungen. Solange diese nicht vorliegt, bleibt das Produkt eine Laborchemikalie, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet ist.
 
Kurz gesagt: Auch nach einer möglichen Zulassung eines bestimmten synthetischen NMN bleibt das aktuell als Laborchemikalie verkaufte NMN – inklusive das aktuell von Uthever angebotene NMN – rechtlich gesehen weiterhin eine Laborchemikalie, die keinesfalls für den menschlichen Verzehr zugelassen ist!
 
Die beiden Dinge müssen klar regulatorisch voneinander getrennt werden.

Was bedeuten die 300 mg aus der EFSA-Stellungnahme?

Die 300 mg/Tag beziehen sich ausschließlich auf die beantragte und von der EFSA bewertete Verwendung des spezifischen Novel-Food-Kandidaten. Sie sind KEINE allgemeine Empfehlung für beliebiges NMN auf dem Markt. Weder heute – noch nach einer möglichen Zulassung der synthetischen Variante. Und selbst diese Zulassung steht noch aus.


Mögliche Zukunftsszenarien

Es gibt grundsätzlich zwei realistische Ausgänge:

  1. Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten folgen der positiven EFSA-Meinung. Dann wird ein bestimmtes synthetisches NMN mit klar definierten Bedingungen (z. B. max. 300 mg/Tag, bestimmte Reinheitsanforderungen, Kennzeichnungspflichten) in die Liste der zugelassenen Novel Foods aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt könnte dieses eine Produkt legal als Nahrungsergänzungsmittel vermarktet werden – mit allen damit verbundenen Pflichten und Haftungsregeln.
  2. Es kommt zu Verzögerungen, zusätzlichen Datenanforderungen oder sogar einer Ablehnung. Das ist bei Novel-Food-Verfahren nicht ungewöhnlich. In diesem Fall bliebe der Status quo bestehen: NMN bleibt in der EU eine nicht zugelassene Novel-Food-Substanz.


 Selbst im positiven Fall wäre die Zulassung an das konkrete Dossier und die darin beschriebene Qualität gebunden. Andere Anbieter oder Varianten müssten entweder eigene Anträge stellen oder nachweisen, dass sie unter die bestehende Zulassung fallen – was nicht automatisch der Fall ist.
 
Fazit: Für den Alltag ändert sich aktuell nichts

Der Mai 2026 brachte eine wichtige wissenschaftliche Bewertung durch die EFSA. Sie zeigt, dass die von EffePharm eingereichten Daten zu einem ganz bestimmten synthetischen β-NMN von Uthever unter bestimmten Bedingungen als sicher eingestuft werden. Das ist ein relevanter Schritt auf dem langen Weg zu einer möglichen Zulassung. Aber noch lange keine Garantie dafür.

Für alle anderen NMN-Varianten, die aktuell z. B. als Laborchemikalie angeboten werden – egal ob Uthever oder andere Marken – hat sich der rechtliche Rahmen jedoch NICHT verändert.

Es bleibt eine Substanz ohne Lebensmittel- oder Nahrungsergänzungszulassung. Dosierungsangaben, Verzehrempfehlungen oder Sicherheitsaussagen im Sinne eines zugelassenen Produkts sind damit nicht verbunden und weiterhin keinesfalls zulässig.
Wer informiert bleiben möchte, sollte die offiziellen EU- und EFSA-Seiten im Auge behalten. Der Prozess ist transparent, aber er ist noch nicht abgeschlossen. Bis eine tatsächliche Zulassung im Amtsblatt steht, gilt weiterhin: NMN ist und bleibt eine Laborchemikalie.

Quellen und weiterführende Links:

Dieser Text ist als sachliche Information gedacht, um über den aktuellen Stand so gut es geht aufzuklären. Mit diesem Text ist kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit verbunden und – es gilt in jedem Fall weiter die aktuelle NMN-Regelung innerhalb der EU: NMN – egal in welcher Form – ist aktuell kein Nahrungsergänzungsmittel sondern eine Laborchemikalie und somit nicht für den menschlichen Verzehr geeignet.

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